Strafrecht Anwalt

Landfriedensbruch

Was ist genau strafbar?

Landfriedensbuch, § 125 StGB

Der Landfriedensbruch ist ein typisches Delikt von Groß- und Massenveranstaltungen, also Orten, an denen eine Vielzahl an Menschen zusammen kommen. Die Klassiker sind in der Regel Demonstrationen oder Fußballspiele. Passieren hier Straftaten, wird meistens (zusätzlich) ein Landfriedensbruch mit vorgeworfen.


Doch woher kommt eigentlich der Name und was versteht man überhaupt unter Landfriedensbruch?


An sich steckt die Antwort, zwar etwas verklausuliert, bereits im Namen: Der Bruch des Landfriedens. Der Landfrieden war bereits im Mittelalter die Zeit, in der der König bestimmte, dass keine Fehde stattfinden darf. Ein Verstoß dagegen war also nichts anderes als eine Missachtung des Gewaltmonopols des Staates.

Doch so einfach ist es heutzutage dann auch nicht mehr. Heute versteht man unter Landfriedensbruch die aus einer Menschenmenge stattfindende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder die mit vereinten Kräften begangene Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen.


Beim Landfriedensbruch unterscheidet man zwischen drei Begehungsweise, sogenannten Tatbestandsalternativen:

  • Gewalttätiger Landfriedensbruch
  • Bedrohender Landfriedensbruch
  • Aufwieglerischer Landfriedensbruch
Allen dreien ist gemein, dass eine Menschenmasse gegeben sein muss. Die Rechtssprechung definiert die Menschenmasse als eine Ansammlung von Personen, die sich in qualitativer Hinsicht als ein verbundenes Ganzes darstellt und in quantitativer Hinsicht nicht überschaubar ist. Unüberschaubar ist die Gruppe dann, wenn nicht mehr jeder Einzelne mit dem Anderen direkt kommunizieren kann. Vereinfacht ausgedrückt: Eine Gruppe, die gemeinsam auftritt, aber für Außenstehende nicht überschaubar ist und so groß ist, dass nicht mehr jeder neben jedem steht.

Ebenso müssen die Tathandlungen aus der Menge mit vereinten Kräften begangen werden. Beachtet werden muss hier, dass dies nicht voraussetzt, dass die komplette Gruppe, also bspw. die komplette Demonstration, unfriedlich ist, sondern es recht bereits, wenn die Menge Basis der Tathandlungen ist.

Gewalttätiger Landfriedensbruch

Unter gewalttätigem Landfriedensbruch im Sinne des § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB versteht man Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen, wobei sich diese Gewalttätigkeiten lediglich gegen eine einzige Person oder Sache richten können. Erforderlich ist allerdings, dass dies durch aktives Tun und mit einiger Erheblichkeit geschieht. Ein Beispiel hierfür wäre hier ein Flaschenwurf aus einer Menge heraus auf einen Polizisten. Aber Achtung: Die Gewalttätigkeiten müssen weder einen Verletzungserfolg verursachen, noch muss eine konkrete Gefährdung eintreten. Es reicht bereits aus, wenn das Verhalten grundsätzlich geeignet ist, eine nicht unerhebliche Verletzung oder Sachbeschädigung zu verursachen.

Bedrohender Landfriedensbruch

Bedrohender Landfriedensbruch im Sinne des § 125 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass aus der Menge Bedrohungen erfolgen. Unter Bedrohung versteht man hier die Drohung mit einem künftigen Übel. Sie kann auch eine Drohung mit Gewalttätigkeiten gegen Sachen darstellen. Diese Drohung muss nicht ausdrücklich erfolgen, sondern ist auch konkludent, also stillschweigend, möglich.

Aufwieglerischer Landfriedensbruch

Der aufwieglerische Landfriedensbruch im Sinne des § 125 Abs. 1 Alt. 2 StGB ist eine besondere Form des Landfriedensbruchs. Strafbar ist hier das sog. Wecken der Bereitschaft zu Ausschreitungen. Dies kann entweder verbal, also durch zurufen, gröhlen oder singen aufheizender Lieder, aber auch nonverbal durch anfeuernde Gesten o.ä. geschehen. Hierbei muss sich der Täter nicht zwingend innerhalb der Menge aufhalten. 

Strafschärfung: Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs, § 125a StGB

Der § 125a StGB stellt keine eigene Straftat dar, sondern ist eine Strafzumessungsregel. Das bedeutet, dass für eine Strafschärfung der Grundtatbestand des § 125 StGB erfüllt sein muss und hinzukommend noch ein in § 125a Nr. 1 -4 StGB genannter Sachverhalt vorliegen muss.
Ist also der Grundtatbestand des § 125 StGb nicht verwirklicht, kann auch selbst bei Vorliegen eines Falls des § 125a StGB nicht wegen Landfriedensbruchs verurteilt werden.


Fälle des § 125a StGB sind, wenn der Täter:

  • eine Schusswaffe bei sich führt,
  • eine andere Waffe odder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
  • durch die Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
  • plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.

Ermittlungsverfahren: Und jetzt?

Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Landfriedensbruchs oder auch wegen des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte oder Widerstandstandes gegen Vollstreckungsbeamte sind schnell eingeleitet. Da dies ein typische "Demo- und Fuballballdelikte" sind, sollte man sich einen Strafverteidiger suchen, der mit diesem Umfeld und den entsprechenden Delikten vertraut ist.


Wichtig ist zunächst, dass man sich nicht zur Sache äußert. Gerade beim Landfriedensbruch passiert es ab und an, dass die Zugehörigkeit zur Menschenmenge nicht zweifelsfrei nachweisbar ist. 


Als zweiten Schritt sollte man sich an einen Strafverteidiger wenden und mit ihm zusammen, nach erfolgter Akteneinsicht, das weiter Vorgehen zusammen besprechen.

Sollten Sie weiter Fragen hierzu haben, können Sie mich hierzu selbstverständlich kontaktieren. 
Falls Sie mit so einem Vorwurf konfrontiert sind und einen Strafverteidiger benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Am besten vereinbaren Sie einen Besprechungstermin in unserer Kanzlei in Regensburg, damit wir das Vorgehen zusammen erörtern können.
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