Strafrecht Anwalt

Mittelalterliche Messer

Strafbar nach dem Waffengesetz oder nicht?

Ermittlungsbehörden, d.h. Polizei und Staatsanwaltschaft, vertreten ab und ab die Auffassung, dass mittelalterliche Kunfthandwerksmesser, so wie hier abgebildet, dem Waffengesetz unterfallen. Doch ist da tatsächlich was dran? Immerhin können diese ohne weiteres über das Internet bestellt oder z.B. auch beim zweijährlichen Mittelalterfest an diversen Ständen bewundert werden.

Der nachfolgende Beitrag soll zur Aufklärung beitragen und etwas Licht ins Dunkel der nicht alltäglichen Thematik bringen.

Strafbarkeit nach dem Waffengesetz

§ 52 WaffenG beinhaltet die Strafbarkeiten nach dem Waffengesetz. Entscheidend ist immer, dass die Waffeneigenschaft des betreffenden Gegenstandes im Sinne des § 1 Abs. 2 Waffengesetz vorliegt und eine der Tathandlungen des § 52 WaffenG begangen wurde.

Für die Frage der Strafbarkeit des hier zu behandelnden Falles muss es sich also bei dem Messer um eine Waffe im Sinne des § 1 Abs. 2 handeln und eine der der Nummern des § 52 Abs. 3 WaffenG hinsichtlich der Tathandlung verwirklicht worden sein. So z.B. das Mitführen einer Waffe im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffenG bei einer öffentlichen Vergnügungsveranstaltung, einem Volksfest, einer Messer oder ähnlichem.

Waffeneingenschaft

Dreh- und Angelpunkt ist also letztlich immer die Frage, ob der Gegenstand, also hier das Mittelaltermesser, eine Waffe im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffenG darstellt. Nur wenn dieser Voraussetzung überhaupt erfüllt ist, kann u.U. eine Strafbarkeit begründet werden. Liegt sie nicht vor, dann unterfällt der Gegenstand auch nicht dem Waffengesetzt, mit der Folge, dass das von der Staatsanwaltschaft vorgeworfene Verhalten auch nicht strafbar ist. 

Schusswaffen oder gleichgestellt Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffenG

Der Vollständigkeit halber: Messer sind weder Schusswaffen, noch ihnen gleichgestellte Gegenstände, so dass dies hier nicht näher zu erörtern ist.

Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 a WaffenG

Unter den Waffenbegriff des § 1 Abs. 2 Nr. 2 a WaffenG fallen alle tragbaren Gegenstände, die nach ihrem Wesen dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Hierunter fallen insbesondere Hieb- und Stoßwaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 a WaffenG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 zum Waffengesetz. Danach sind als Hieb- und Stoßwaffen Gegenstände zu verstehen, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen. Insofern ist auch hier nur eine Waffe im technischen Sinn erfasst. Daher wird eine Abgrenzung zu solchen Gegenständen zu erfolgen haben, die ihrer Bestimmung nach vorrangig zu anderen Zwecken gebraucht werden.

Für die Abgrenzung entscheidend sind hierbei also die Verkehrsanschauung und der Einzelfall, vgl. BGH 5 StR 402/02. Allein die Tatsache, dass das Messer eine feststehende Klinge besitzt, ist für sich allein nicht ausreichend für die Annahme, dass eine Zweckbestimmung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 a) WaffenG vorliegt. So wird auch in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz (WaffVmV) festgestellt, dass bei Klappmesser und feststehenden Messern eine Waffeneigenschaft grundsätzlich dann zu verneinen ist, wenn die Klinge in ihren technischen Merkmalen (Länge, Breite, Form) der eines Gebrauchsmessers entspricht. Hiervon kann in der Regel dann ausgegangen werden, wenn der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge kürzer als 8,5 cm oder nicht zweischneidig ist.

Es handelt sich bei oben abgebildeten Messer um ein „handelsübliches/marktübliches“, geschmiedetes Mittelalter-Messer, das auf Mittelaltermärkten oder sonstigen Kunsthandwerksmärkten erworben werden kann und eben nicht um ein Kampfmesser oder engl. tactical weapon. Ebenso lässt sich das Messer ohne Weiteres legal unter dem Suchbegriff „Mittelalter Messer“ im Internet bestellen.

Bereits die Tatsache, dass das Messer eine Klingenlänge unter 6 cm aufweist, spricht gegen die Zweckbestimmung als Hieb- und Stoßwaffe und deutet vielmehr auf ein Gebrauchs- bzw. altertümliches Jagdmesser hin.

Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 b WaffenG

Waffen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 b WaffenG sind tragbare Gegenstände, die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen beseitigen oder herabzusetzen und die in diesem Gesetz genannt sind.

Hierunter fallen also Gegenstände, die aufgrund ihrer großen Gefährlichkeit im Einzelfall dennoch geeignet sind die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, ohne dass ihr ursprünglicher Zweck die Verwendung als Waffe war. Das Gesetzt knüpft hier an die Beschaffenheit, Handhabung und Wirkungsweise des Gegenstandes an. 

Da hierunter aber, nach den eben aufgeführten Voraussetzungen, nahezu jeder Gegenstand, also bspw. auch ein Nudelholz, fallen würde, hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich entsprechend eingegrenzt. Im Rahmen der sogenannten Enumerationslösung hat er festgelegt, dass der Gegenstand zusätzlich zu oben genannten Voraussetzungen in diesem Gesetz genannt werden muss. Gemeint sind damit die Anlagen zum Waffengesetz, die eine Reihe von unterschiedlichsten Waffen, wie das Butterfly-Messer oder das Springmesser.

Das oben abgebildete Mittelaltermesser kann hierunter nicht subsumiert werden. Weder stellt es ein Faustmesser - hier verläuft der Griff senkrecht zur Klinge - noch stellt es eine Art Krallenmesser dar.

Fazit

Das oben abgebildete Messer stellt also lediglich ein Gebrauchsmesser dar, das nicht unter § 1 Abs. 2 WaffenG fällt. Eine andere Bezeichnung hierfür ist das Fingermesser. Der Umgang mit diesem Messer ist grundsätzlich ohne Beschränkung möglich.

Sollten Sie weitergehende Fragen hierzu haben und benötigen Sie in einer solchen oder ähnlichen Sache einen Strafverteidiger, der sich in der Materie auskennt, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung. Am besten vereinbaren Sie hierfür einen Besprechungstermin bei uns in Regensburg.
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