Digitaler Kauf von Drogen im Darknet

Allerspätestens seit dem Amoklauf in München ist klar, dass das Darknet nicht nur von Journalisten in diktatorischen Regimen oder von Whistlblowern zum Informationsaustausch genutzt wird, sondern eben auch vermehrt von Kriminellen um Geschäfte zu tätigen.

Der Kauf von Betäubungsmittel im Darknet ist heutzutage fast so einfach wie der lokale Ankauf von Drogen am örtlichen Drogenhotspot.

Für die Ermittlungsbehörden ist es oftmals ein Anzeichen für strafbares Verhalten, wenn sie Darknet und Drogen bzw. Betäubungsmittel im Zusammenhang hören.

Aber nur weil sich jemand im Darknet aufhält oder den Tor-Browser auf dem Computer installiert hat, kann man ihm noch lange kein strafbares Verhalten vorwerfen. Richtigerweise kann man jemandem auch selbst dann nicht automatisch die Begehung einer Straftat vorhalten, wenn an seine Wohnadresse Drogen geschickt werden sollten.


Beschluss: Keine Betäubungsmittel über das Darknet

So entschied zuletzt auch das Amtsgericht Tiergarten, das die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hat.

Dem Angeschuldigten wurde durch die Staatsanwaltschaft vorgeworfen, mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben. Über die Darknet Seiten chemical-love.to und/oder chemical-love.cc hat er sich – zumindest nach Ansicht der Staatsanwaltschaft - verschiedene Betäubungsmittel, u.a. Amphetamin in jeweils nicht unerheblicher Menge an seine Anschrift schicken lassen. Die Ermittlungsbehörden sahen hierin offensichtlich Indizien dafür, dass der Angeschuldigte die Betäubungsmittel gewinnbringend weiterverkaufen wollte. In der Tat wurde auch eine Art „Kundenliste“ bei dem Betreiber des Online-Shops sichergestellt, auf der sich auch der Angeschuldigte namentlich befand. Unter anderem war hier nicht nur seine Wohnadresse vermerkt sondern auch so etwas wie eine Rechnungsanschrift.


In der daraufhin angeordneten Wohnungsdurchsuchung wurden beim Beschuldigten jedoch keinerlei Betäubungsmittel gefunden.


Das Amtsgericht Tiergarten lehnte in seinem Beschluss vom 20.06.2018 ( 268 Ls 273 Js 5719/16 (56/17) ) schließlich die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Begründet hat es seine Entscheidung damit, dass keine tatsächlichen Gründe vorlagen, die die These der Staatsanwaltschaft bestätigten. Anders ausgedrückt: Die Beweislage war derart dünn , dass dem Angeschuldigten weder nachgewiesen werden konnte , dass es tatsächlich er gewesen ist, der die Betäubungsmittel bestellt hat, noch dass er tatsächlich Betäubungsmittel erhalten hat.

Allein die Tatsache, dass jemand auf seinem Computer den Tor-Browser für das Darknet installiert hat, lässt noch lange nicht die Schlussfolgerung zu, dass er im Darknet Straftaten begeht.

Ebenso bedeutet die Tatsache, dass als Versandadresse die Wohnadresse des Angeschuldigten angegeben war, noch nicht, dass es sich bei dem Besteller der Betäubungsmittel tatsächlich um den Angeschuldigten handelt. Im Betäubungsmittelbereich ist es zumindest nicht so unüblich, dass fremde Namen, auch ohne Wissen des Betroffenen, benutzt werden.

Da auch im Rahmen der Durchsuchung keine Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten, lässt sich auch nicht nachweisen, dass der Angeschuldigte tatsächlich welche erhalten hatte.

Nebenbei bemerkt: Das Amtsgericht Tiergarten steht mit seiner Ansicht nicht allein da . Unter anderem hat das Amtsgericht Mannheim in einem ähnlich gelagerten Fall ebenso entschieden. Weitere Entscheidungen der nahen Vergangenheit zeigen, dass die Beweislage, insbesondere bei Vorwürfen Betäubungsmittel über das Darknet bestellt zu haben, häufig nicht ausreichend ist, um das Hauptverfahren zu eröffnen.


Zum Schluss noch das Wichtigste, falls Sie Beschuldigter in einer ähnlichen Konstellation sein sollten:

Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Äußern Sie sich zunächst nicht gegenüber den Ermittlungsbehörden.


Haben Sie einen Anhörungsbogen oder gar eine Vorladung der Polizei bekommen, zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren.

Ich werde mich zunächst gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft als Ihr Verteidiger legitimieren und dann Akteneinsicht beantragen. Gemeinsam werden wir dann versuchen, den Tatvorwurf zu entkräften.

In dringenden Notfällen wie einer Durchsuchung bin ich auch außerhalb der Bürozeiten über die Notfallnummer erreichbar.

Besitz oder Handel mit CBD: Vermehrt gibt es Urteile, die eine Strafbarkeit von Teemischungen etc.
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