Vorladung von der Polizei

Eine Vorladung von der Polizei sorgt bei vielen Betroffenen für erhebliche Verunsicherung. Häufig stellt sich die Frage, ob man verpflichtet ist, zu dem angegebenen Termin zu erscheinen und Angaben zur Sache zu machen. Die Antwort hängt maßgeblich davon ab, in welcher Eigenschaft die Vorladung erfolgt ist.

Wer als Beschuldigter einer Straftat von der Polizei vorgeladen wird, ist grundsätzlich weder verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten noch Angaben zur Sache zu machen. Beschuldigte haben das Recht zu schweigen. Dieses Schweigerecht ist ein wesentlicher Bestandteil eines fairen Strafverfahrens und darf nicht zu ihrem Nachteil gewertet werden. Eine polizeiliche Vorladung allein begründet daher keine Erscheinenspflicht.

Anders kann die Situation für Zeugen sein. Nach § 163 Abs. 3 StPO sind Zeugen verpflichtet, auf Ladung der Polizei zu erscheinen und auszusagen, wenn die Vorladung auf einem Auftrag oder einer Anordnung der Staatsanwaltschaft beruht. Enthält die Vorladung einen entsprechenden Hinweis, kann ein unentschuldigtes Fernbleiben rechtliche Konsequenzen haben. Fehlt eine solche staatsanwaltschaftliche Anordnung, besteht in vielen Fällen keine Verpflichtung, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten.

Unabhängig davon ist sorgfältig zu prüfen, ob die in der Vorladung genannte Stellung tatsächlich zutrifft. Nicht selten werden Personen zunächst als Zeugen geführt, obwohl sie durch ihre Angaben selbst Gefahr laufen, in den Fokus der Ermittlungen zu geraten. In solchen Fällen kommen weitere Rechte in Betracht, insbesondere das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO, wenn die Beantwortung von Fragen zu einer eigenen Strafverfolgung führen könnte.


Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Sachverhalt nicht vollständig bekannt ist. Viele Beschuldigte versuchen, den Vorwurf „schnell aufzuklären“ und machen bereits bei der Polizei Angaben, die später nur schwer zu korrigieren sind. In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass eine frühzeitige Akteneinsicht häufig die Grundlage für eine sachgerechte Verteidigung bildet. Diese erhält regelmäßig nur ein beauftragter Verteidiger.


Haben Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten, sollte zunächst geklärt werden, ob Sie als Beschuldigter oder Zeuge geladen wurden und ob überhaupt eine gesetzliche Verpflichtung zum Erscheinen besteht. Als Fachanwalt für Strafrecht prüfe ich die rechtliche Situation, beantrage Akteneinsicht und berate Sie über das weitere Vorgehen. Oft ist es sinnvoll, vor einer Aussage zunächst den Inhalt der Ermittlungsakte zu kennen und die Verteidigungsstrategie sorgfältig abzustimmen.



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