Warum man bei der Polizei als Beschuldigter zunächst nicht aussagen sollte

Als Beschuldigter müssen Sie sich bei der Polizei grundsätzlich nicht zur Sache äußern. Häufig ist es sinnvoll, zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen und vor einer Aussage den Tatvorwurf und – möglichst nach Akteneinsicht – die Beweislage prüfen zu lassen. Ob eine spätere Einlassung sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab.


Dabei sollte man auch klar zwischen Personalien und Angaben zur Sache unterscheiden: Das Schweigerecht betrifft grundsätzlich die Aussage zum Tatvorwurf; bestimmte Angaben zur Identität, also die Personalien, können dagegen verpflichtend sein.

  • 1. Man kennt den konkreten Ermittlungsstand nicht.

    Der Beschuldigte weiß häufig nicht, welche Beweise die Polizei bereits hat. Eine spontane Aussage kann deshalb Informationen liefern, die den Ermittlern vorher nicht bekannt waren.

  • 2. Aussagen lassen sich später nur schwer korrigieren.

    Eine ungenaue Formulierung, ein Erinnerungfehler oder ein missverständlicher Satz kann später gegen den Beschuldigten verwendet werden. Auch eine eigentlich harmlose Aussage kann im Zusammenhang mit anderen Beweismitteln anders interpretiert werden.

  • 3. Die Polizei muss den Beschuldigten nicht umfassend über den Ermittlungsstand informieren.

    Dadurch kann ein Informationsungleichgewicht entstehen: Die Ermittlungsbehörden wissen möglicherweise wesentlich mehr über die vorhandenen Beweise als der Beschuldigte.

  • 4. Schweigen ist kein Schuldeingeständnis.

    Das Schweigerecht gehört zu den grundlegenden Verteidigungsrechten. Aus der bloßen Ausübung des Schweigerechts darf grundsätzlich nicht einfach auf die Schuld geschlossen werden.

  • 5. Eine spätere Einlassung bleibt grundsätzlich möglich

    Schweigen bedeutet nicht, dass man für den gesamten weiteren Verlauf auf eine Aussage verzichten muss. Nach Kenntnis der Akten kann die Verteidigung besser beurteilen, ob und gegebenenfalls wie eine Einlassung sinnvoll ist.

  • 6. Eine polizeiliche Vernehmung ist etwas anderes als ein informelles Gespräch.

    Beschuldigte unterschätzen manchmal, welche Bedeutung ihre Äußerungen für ein späteres Strafverfahren haben können. Deshalb sollte man insbesondere nicht davon ausgehen, man könne „erst einmal seine Sicht erzählen“ und anschließend einfach wieder zurückrudern.

  • 7. Akteneinsicht kann die Grundlage für eine fundierte Entscheidung bilden.

    Ein Verteidiger kann nach Akteneinsicht einschätzen, welcher Tatvorwurf konkret erhoben wird, welche Beweismittel vorhanden sind und ob eine Einlassung überhaupt Vorteile bringen könnte.

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