DNA im Strafprozess
DNA im Strafprozess: Was die Spur aussagt
Eine DNA-Spur kann im Strafverfahren ein
wichtiges Indiz sein. Sie kann zeigen, dass biologisches Material einer bestimmten Person zugeordnet werden kann. Sie beantwortet aber nicht automatisch die entscheidende Frage: Wie und wann ist die Spur an den Tatort oder den Gegenstand gelangt? DNA ist deshalb
kein automatischer Schuldbeweis. Ihre Aussagekraft hängt immer vom gesamten Beweisergebnis und vom konkreten Tatgeschehen ab.
Molekulargenetische Untersuchung und Vergleich
Bei einer molekulargenetischen Untersuchung wird aus Spurenmaterial – etwa Blut, Speichel oder Hautzellen – ein DNA-Identifizierungsmuster gewonnen. Dieses Muster kann mit Referenzmaterial verglichen werden, beispielsweise mit einer ordnungsgemäß entnommenen Probe einer beschuldigten Person. Ein DNA-Gutachten bewertet anschließend, ob die gefundene Übereinstimmung zufällig zu erwarten ist und wie sie in die Beweislage einzuordnen ist.
§ 81e StPO begrenzt dabei, welche genetischen Feststellungen zulässig sind. Festgestellt werden dürfen insbesondere das DNA-Identifizierungsmuster, die Abstammung und das Geschlecht. Stammt das Material von einer unbekannten Person, dürfen zusätzlich Augen-, Haar- und Hautfarbe sowie das Alter bestimmt werden. Andere genetische Feststellungen sind unzulässig. Die Untersuchung darf also nicht beliebig auf persönliche Eigenschaften oder Gesundheitsmerkmale ausgedehnt werden.
Fehlerquellen: Spur ist nicht gleich Tatnachweis
Die Bewertung einer DNA-Spur erfordert Sorgfalt. Mischspuren können das Ergebnis erschweren, insbesondere wenn Material mehrerer Personen vermischt ist. Bei sehr geringen, beschädigten oder verunreinigten Materialmengen kann die Auswertung unsicherer sein. Auch Übertragung und Kontamination müssen geprüft werden: Eine Spur kann mittelbar von einer Person auf einen Gegenstand gelangt sein, ohne dass sie die Tat begangen oder den Gegenstand während der Tat berührt hat.
Entscheidend ist deshalb die
Verbindung zwischen Spur und Tat. Wo wurde das Material gefunden? War der Fundort zugänglich? Wie wurde die Spur gesichert, verpackt und dokumentiert? Passt die Spurenlage zu den übrigen Ermittlungsergebnissen oder gibt es alternative Erklärungen? Eine statistisch starke Übereinstimmung beantwortet nicht allein diese Fragen.
DNA-Maßnahmen: §81a, §81g und 81h StPO
Die Entnahme von Körpermaterial bei Beschuldigten richtet sich grundsätzlich nach § 81a StPO. Davon zu unterscheiden ist die DNA-Identitätsfeststellung nach § 81g StPO. Sie dient nicht nur der Aufklärung des aktuellen Verdachts, sondern der späteren Identifizierung in künftigen Strafverfahren. Dafür gelten gesetzliche Voraussetzungen; insbesondere müssen die Maßnahme und die zu erwartende Bedeutung künftiger Verfahren nachvollziehbar begründet sein.
Eine DNA-Reihenuntersuchung nach § 81h StPO betrifft demgegenüber eine Gruppe von Personen, die aufgrund bestimmter Umstände als mögliche Täter in Betracht kommen. Sie setzt grundsätzlich die Einwilligung der betroffenen Personen voraus. Ob eine Einwilligung vorliegt, wirksam erklärt wurde und die Maßnahme im Übrigen rechtmäßig angeordnet und durchgeführt worden ist, kann im Einzelfall entscheidend sein. Auch bei anderen DNA-Maßnahmen sind Anordnung, Zweck, Umfang und Verfahrensablauf zu prüfen; pauschale Aussagen ersetzen keine Prüfung der konkreten Akte.
Rechtliche Voraussetzungen einer Analyse im Strafverfahren
Die rechtlichen Voraussetzungen einer DNA-Analyse richten sich insbesondere nach § 81e StPO. Danach darf Untersuchungsmaterial, das nach § 81a Abs. 1 oder § 81c StPO erlangt wurde, molekulargenetisch untersucht werden, wenn dies
zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist. Zulässig sind grundsätzlich die Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters, der Abstammung und des Geschlechts sowie der Abgleich mit Vergleichsmaterial; weitergehende Untersuchungen sind unzulässig. Auch aufgefundenes, sichergestelltes oder beschlagnahmtes Material kann untersucht werden. Bei unbekannter Herkunft dürfen zusätzlich Augen-, Haar- und Hautfarbe sowie das Alter festgestellt werden.
Bei Beschuldigten muss die körperliche Untersuchung nach § 81a StPO der
Feststellung verfahrensrelevanter Tatsachen dienen. Grundsätzlich ist eine
richterliche Anordnung vorgesehen; bei
Gefahr im Verzug können auch Staatsanwaltschaft und Ermittlungspersonen zuständig sein. Für andere Personen gelten nach § 81c StPO strengere Anforderungen, insbesondere Unerlässlichkeit, gesundheitliche Unbedenklichkeit und Zumutbarkeit. Eine DNA-Reihenuntersuchung nach § 81h StPO setzt grundsätzlich Einwilligung und gerichtliche Anordnung voraus.
Verteidigung beginnt mit Akteneinsicht
Eine sachgerechte Verteidigung setzt regelmäßig frühzeitige Akteneinsicht voraus. Zu prüfen sind unter anderem die Spurensicherung, die Dokumentation des Fundorts, die Probenentnahme, der Analyseauftrag, die verwendeten Vergleichsproben und die einzelnen Schlussfolgerungen des Gutachtens. Ebenso wichtig ist die Frage, ob die sachverständige Bewertung die Möglichkeiten und Grenzen der Methode korrekt berücksichtigt. Gegebenenfalls kann eine ergänzende sachverständige Stellungnahme sinnvoll sein.
Wer nach einer polizeilichen Vorladung oder einer angekündigten DNA-Maßnahme betroffen ist, sollte frühzeitig einen Strafverteidiger kontaktieren und zunächst keine Angaben zur Sache machen.
Ein Strafverteidiger kann die Situation einordnen, die Rechtmäßigkeit und Beweiskraft der Maßnahme prüfen und gemeinsam mit der betroffenen Person eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln.