Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO

Wer als Zeuge im Strafverfahren geladen wird, muss nicht immer aussagen. § 52 Strafprozessordnung (StPO) schützt bestimmte persönliche Beziehungen zum Beschuldigten. Das sogenannte Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen soll verhindern, dass enge Familienangehörige durch eine Aussage in einen unauflösbaren Konflikt zwischen Wahrheitspflicht und familiärer Verbundenheit geraten.

Wer darf das Zeugnis verweigern?

Nach § 52 Abs. 1 StPO sind insbesondere folgende Personen zur Zeugnisverweigerung berechtigt:


  • der oder die Verlobte des Beschuldigten,
  • der Ehegatte, auch wenn die Ehe inzwischen geschieden wurde,
  • der Lebenspartner, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,
  • Personen, die mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind,
  • Verwandte in der Seitenlinie bis zum dritten Grad,
  • Verschwägerte in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad


Damit können beispielsweise Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, Geschwister, Onkel, Tanten, Nichten und Neffen unter den gesetzlichen Voraussetzungen von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch machen. Eine bloße persönliche Nähe oder eine nichteheliche Lebensgemeinschaft begründet dagegen grundsätzlich kein Zeugnisverweigerungsrecht nach dieser Vorschrift; entscheidend ist das gesetzlich bestimmte persönliche Verhältnis

Muss der Zeuge über das Recht belehrt werden?

Ja. Die berechtigte Person muss vor jeder Vernehmung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt werden. Die Belehrung muss verständlich sein und sich darauf beziehen, dass der Zeuge die Aussage insgesamt verweigern darf.


Ein Verzicht ist möglich. Entscheidet sich der Zeuge zunächst für eine Aussage, kann er den Verzicht jedoch während der Vernehmung widerrufen. Die weitere Aussage darf dann nicht ohne Weiteres fortgesetzt werden.


Bei minderjährigen oder betreuten Personen gelten besondere Regeln, wenn ihnen wegen mangelnder Verstandesreife, einer psychischen Erkrankung oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht ausreichend bewusst ist. In diesen Fällen können zusätzliche Zustimmungserfordernisse bestehen.

§ 52 StPO ist nicht dasselbe wie § 55 StPO

Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO erlaubt es, die Aussage vollständig zu verweigern. Davon zu unterscheiden ist das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO. Danach darf ein Zeuge einzelne Fragen nicht beantworten, wenn die Antwort ihn selbst oder einen Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen oder bußgeldrechtlichen Verfolgung aussetzen würde

Was sollten Angehörige beachten?

Eine polizeiliche, staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Ladung sollte nicht unüberlegt beantwortet werden. Vor einer Aussage empfiehlt sich die Beratung durch einen Strafverteidiger. Dieser kann prüfen, ob ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht, ob die Belehrung ordnungsgemäß erfolgt ist und welche Folgen eine Aussage für den Beschuldigten oder den Zeugen haben kann.

Wer Angehörige schützt, muss nicht gegen die eigene Familie aussagen. § 52 StPO gewährt hierfür ein wichtiges gesetzliches Schutzrecht.


Kontaktieren Sie uns