Zufallsfunde bei einer Durchsuchung: Wann dürfen sie verwertet werden?
Eine Durchsuchung dient grundsätzlich dazu, Beweismittel für einen konkreten strafrechtlichen Tatvorwurf aufzufinden. Dabei können Ermittlungsbehörden jedoch Gegenstände oder Daten entdecken, die mit dem ursprünglichen Verfahren nichts zu tun haben, aber auf eine andere Straftat hindeuten. Solche Funde werden als Zufallsfunde bezeichnet.
Die entscheidende Frage lautet: Dürfen die Ermittlungsbehörden den Zufallsfund beschlagnahmen und später als Beweismittel verwenden?
Was ist ein Zufallsfund?
Ein Zufallsfund liegt vor, wenn bei einer rechtmäßig begonnenen Durchsuchung ein Gegenstand gefunden wird, der nicht mit dem ursprünglichen Ermittlungsverfahren zusammenhängt, aber auf eine andere Straftat hindeutet. Die gesetzliche Grundlage bildet § 108 Abs. 1 Satz 1 StPO. Danach dürfen solche Gegenstände zunächst in Beschlag genommen werden. Die Staatsanwaltschaft ist hierüber zu informieren.
Beispiele sind etwa Betäubungsmittel, die bei einer Durchsuchung wegen eines Betrugsverdachts gefunden werden, oder Unterlagen, die bei Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung auf eine Urkundenfälschung hindeuten.
Voraussetzung ist, dass der Gegenstand tatsächlich nur bei Gelegenheit der ursprünglichen Durchsuchung aufgefunden wurde. Die Ermittler dürfen die Maßnahme nicht gezielt auf weitere, vom Durchsuchungsbeschluss nicht erfasste Straftaten ausweiten.
Grenzen der Durchsuchung
Der Durchsuchungsbeschluss begrenzt, wonach und wo gesucht werden darf. Diese Begrenzungsfunktion darf nicht dadurch umgangen werden, dass die Ermittlungsbehörden systematisch nach weiteren Beweismitteln suchen.
Die mögliche Beweisbedeutung des Gegenstands muss sich vielmehr im Zeitpunkt des Auffindens hinreichend deutlich ergeben. Eine bloße Vermutung, ein Gegenstand könne für ein anderes Verfahren interessant sein, reicht nicht aus.
Besondere Bedeutung hat dies bei elektronischen Geräten. Die Sicherstellung eines Mobiltelefons oder Computers darf nicht allein mit der allgemeinen Hoffnung begründet werden, auf dem Gerät könnten sich möglicherweise belastende Daten befinden. Eine umfassende Durchsicht kann einer gezielten Suche nach Zufallsfunden gleichkommen und damit unzulässig sein.
Führt eine rechtswidrige Durchsuchung automatisch zur Unverwertbarkeit?
Nein. Nach der Rechtsprechung führt ein Fehler bei der Durchsuchung nicht automatisch dazu, dass sämtliche aufgefundenen Gegenstände unverwertbar sind. Durchsuchung und Beschlagnahme sind grundsätzlich getrennt zu beurteilen. Ein Beweisverwertungsverbot kommt insbesondere bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen in Betracht. Maßgeblich ist eine Abwägung zwischen dem staatlichen Interesse an der Strafverfolgung und dem Schutz der betroffenen Grundrechte.
Besonders problematisch ist es, wenn die Ermittlungsbehörden den Durchsuchungsbeschluss bewusst überschreiten, die Zweckbindung der Maßnahme planmäßig missachten oder die Durchsuchung von vornherein als Vorwand für eine allgemeine Suche nach weiteren Straftaten nutzen. In solchen Fällen kann ein Beweisverwertungsverbot begründet sein. Dies gilt insbesondere bei objektiver Willkür oder einer groben Verkennung der gesetzlichen Voraussetzungen.
Umgekehrt kann die Verwertung trotz einzelner Fehler zulässig bleiben, wenn der Gegenstand bei einer im Kern rechtmäßigen Maßnahme aufgefunden wurde und eine ordnungsgemäße Beschlagnahmeanordnung hätte erlassen werden können. Die Gerichte prüfen insoweit teilweise, ob ein sogenannter hypothetischer Ersatzeingriff rechtlich möglich gewesen wäre.
Was Betroffene beachten sollten
Nach einer Durchsuchung sollte möglichst genau festgehalten werden, welche Gegenstände gesucht, wo sie gefunden und welche Geräte oder Unterlagen mitgenommen wurden. Der Durchsuchungsbeschluss und das Sicherstellungsverzeichnis sind für die spätere Prüfung besonders wichtig.
Die Verteidigung kann prüfen, ob der Fund tatsächlich zufällig erfolgte, ob die Ermittler den Durchsuchungszweck überschritten haben und ob ein Beweisverwertungsverbot in Betracht kommt. Gegebenenfalls kann eine gerichtliche Überprüfung der Beschlagnahme oder der Verwertung beantragt werden.
Ein Zufallsfund ist daher weder automatisch verwertbar noch automatisch unverwertbar. Entscheidend sind die konkreten Umstände der Durchsuchung und des Auffindens. Eine frühzeitige Prüfung durch eine Strafverteidigung kann insbesondere bei digitalen Daten und bei geschützten Berufsgeheimnissen von erheblicher Bedeutung sein.